Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Miete zu privatem Wohnzweck

AUSGABE 01.2023

Kundeninformation

1. Wozu dienen diese Informationen?

Gemäss den Bestimmungen von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) liefert die vorliegende Zusammenfassung Informationen zur Identität des Versicherungsunternehmens und den wichtigsten Elementen des Versicherungsvertrages.

2. Welches Versicherungsunternehmen trägt das Risiko?

Das Versicherungsunternehmen ist die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend «Helvetia» genannt), mit Sitz in Dufourstrasse 40, St. Gallen. HELVETIA ist eine Aktionsgesellschaft nach schweizerischem Recht.

3. Wer ist der Ansprechpartner?

Expert Caution AG (nachstehend «Expert Caution» genannt) vertritt Helvetia im Rahmen dieser Mietzinsversicherung und stellt die zugehörigen Dokumente aus. Sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Mietzinsgarantie sind an Expert Caution zu richten. Die Adresse und die Kontaktdaten von Expert Caution sind auf der Bürgschaftsurkunde und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) angegeben.

4. Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen

Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder Zusatzbedingungen und die Versicherungsbestätigung. Im Übrigen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Bei Wohnsitz/Sitz des Mieters bzw. Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes.

5. Schaden- oder Summenversicherung

Bei Ihren Versicherungen handelt es sich grundsätzlich um Schadenversicherungen; (Summenversicherungen werden in den Vertragsunterlagen (z. B. Antrag oder Versicherungsbestätigung) ausdrücklich als solche benannt.

6. Wie hoch ist die Versicherungsprämie?

Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Online-Antrag und der Versicherungsbestätigung zu entnehmen. Die eidgenössische Stempelsteuer ist in der Versicherungsprämie enthalten.

7. Pflichten bei Vertragsabschluss

Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich oder in einer anderen Textform gestellte Frage unvollständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden.

8. Widerrufsrecht

Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Textform widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Expert Caution mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen, Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

9. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes

Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Expert Caution in St. Gallen informiert Expert Caution den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbestätigung.reneur d’assurance, l’assurance sera considérée comme conclue. A titre de preuve de la conclusion de l’assurance, le preneur d’assurance recevra sa confirmation d’assurance.

Der Versicherungsschutz beginnt, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage in Textform abgegeben wurde, mit dem in der Versicherungsbestätigung festgelegten Beginn.

10. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages

Der Vertrag ist für die in der Versicherungsbestätigung genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr.

Der Vertrag kann auf Ende des dritten Versicherungsjahres oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres mit dem Einverständnis der Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Textform gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Vertragsbeginn und dauert bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Jedes darauffolgende Versicherungsjahr dauert 12 Monate.

11. Zeitliche Geltung des Versicherungsvertrages

Für die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes gelten die im Antrag, in der Versicherungsbestätigung und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) getroffenen Vereinbarungen.

12. Wie werden Ihre Daten von Helvetia und Expert Caution verarbeitet?

Helvetia und Expert Caution verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung stehen in den Datenschutzerklärungen von Helvetia und Expert Caution zur Verfügung. Die aktuellen Versionen können jederzeit unter <a href=“https://www.helvetia.ch/datenschutz“>www.helvetia.ch/datenschutz</a> und <a href=“https://www.webcaution.ch/mentions-legales/“>www.webcaution.ch/mentions-legales/</a> eingesehen werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

1. Welches Versicherungsunternehmen trägt das Risiko?

Das Versicherungsunternehmen ist die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend «Helvetia» genannt), mit Sitz in Dufourstrasse 40, St. Gallen. Gemäss Art. 12 sind alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsvertrag an Expert Caution, Pré-Fleuri 12, 1950 Sitten VS, Vertreterin von Helvetia, zu richten.

2. Welches ist der örtliche Geltungsbereich der Mietkautionsversicherung

Versichert sind Personen mit Wohn- oder Firmensitz in der Schweiz.

3. Umfang der Versicherung

  1. Helvetia verpflichtet sich im Sinne von Artikel 496 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) als Solidarbürge des Mieters bzw. des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermieter / der Verwaltung (nachstehend Bürgschaftsempfänger genannt). Die Solidarbürgschaft gilt für alle Forderungen, Zinsen und Kosten des Vermieters aus dem Mietvertrag, für die der Vermieter auf eine Sicherheit des Mieters bzw. Versicherungsnehmers gemäss Artikel 257e OR, dem Rahmen-Mietvertrag für die Westschweiz und dem Rahmen-Mietvertrag für den Kanton Waadt zugreifen könnte.
  2. Die Verpflichtungen von Helvetia sind in den folgenden Fällen begrenzt oder ausgeschlossen:
    1. Helvetia bürgt nicht für Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter;
    2. sind mehrere Urkunden vorhanden, die denselben Mietvertrag betreffen, ist einzig die von Helvetia ausgestellte Urkunde mit dem jüngsten Datum massgebend;
    3. die vereinbarte Bürgschaftssumme bildet die Höchstentschädigungsgrenze für sämtliche während der Bürgschaftsdauer entstehenden Ansprüche;
    4. gedeckt sind nur Forderungen, welche nach dem Versicherungsbeginn entstanden sind.

4. Mietkautionsurkunde

Nach der Annahme des Mietkautionsantrages und dem Eingang der Pauschalprämie bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres stellt Expert Caution eine einzige Originalurkunde aus und schickt sie dem Bürgschaftsempfänger.

5. Mietergemeinschaft

  1. Ist die Urkunde im Namen von mehreren Mietern bzw. Versicherungsnehmern ausgestellt, gelten diese als gemeinsam und solidarisch verpflichtet, so dass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter bzw. Versicherungsnehmer Helvetia gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietkaution Weisungen erteilen (Freigabe der Mietkaution, Geldbewegungen, usw.).
  2. Helvetia kann sich beliebig an den einen oder anderen von ihnen wenden, wenn sie ihr Regressrecht ausübt und zwar für die Gesamtheit des geschuldeten Betrags (Artikel 8 hiernach) nach den Regeln der Solidarität.

6. Beginn und Ende der von Expert Caution ausgestellten privaten Mietkaution

  1. Die Mietkaution tritt mit dem Beginndatum der Urkunde in Kraft.
  2. Die Mietkaution endet unter einer der folgenden Bedingungen:
    1. durch Kündigung der Mietkautionsversicherung mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder Zustellung einer Kündigungsbestätigung des Mietvertrages durch den Bürgschaftsempfänger;
    2. durch schriftlichen Verzicht des Bürgschaftsempfängers auf die Bürgschaft;
    3. wenn der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietvertrages keine Ansprüche gegen den Mieter im Rahmen eines Schuldbetreibungs-, Konkurs- oder Gerichtsverfahrens geltend gemacht hat (analog Art. 257e, Abs. 3 OR);
    4. wenn der Mieter den Beweis erbringt, dass der Mietvertrag seit über einem Jahr aufgelöst wurde und der Vermieter nicht den Nachweis erbringen kann, dass er innert einem Jahr nach Freigabe der Räumlichkeiten gegen den Mieter eine Betreibung eingeleitet oder Klage erhoben hat;
    5. wenn Helvetia dem Bürgschaftsempfänger den verlangten Betrag im Rahmen der Bürgschaftsurkunde bezahlt hat;
    6. im Falle der Ersetzung der Mietkaution durch eine neue Mietkaution oder Bankgarantie (inklusive der schriftlichen Zustimmung des Bürgschaftsempfängers), wird Helvetia von jeglicher Verpflichtung entbunden.
    7. Im Falle der Übertragung des Mietvertrages auf einen neuen Mieter bzw. Versicherungsnehmer geht die von Expert Caution erstellte Mietkaution zu Ende.

7. Bezahlung der Kautionssumme an den Bürgschaftsempfänger

  1. Helvetia verpflichtet sich nach Art. 257e Absatz 3 OR, dem Rahmen-Mietvertrag für die Westschweiz und dem Rahmen-Mietvertrag für den Kanton Waadt, dem Bürgschaftsempfänger den vom Mieter bzw. Versicherungsnehmer geschuldeten Betrag im Rahmen des in der Urkunde eingetragenen Höchstbetrages zu bezahlen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und dies mit begründeten Forderungen inklusive Belegen eingereicht wird:
    1. das schriftliche Einverständnis des Mieters bzw. Versicherungsnehmers über den geschuldeten Betrag und deren Unterschriften;
    2. Erklärung des Mieters bzw. Versicherungsnehmers, dass er die Mieterschäden verursacht hat;
    3. der Bürgschaftsempfänger legt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, ein rechtskräftiges Urteil oder einen Rechtsöffnungsentscheid über Mietzins- und Nebenkostenforderungen vor, mit dem der Mieter bzw. Versicherungsnehmer zur Zahlung eines mit dem Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Geldbetrages verurteilt wurde;
    4. der Bürgschaftsempfänger legt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, ein rechtskräftiges Urteil oder einen Rechtsöffnungsentscheid über Schäden am Mietobjekt vor, mit dem der Mieter bzw. Versicherungsnehmer zur Zahlung eines mit dem Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Geldbetrages verurteilt wurde.
    5. Helvetia erbringt Leistungen aus Schäden am Mietobjekt jedoch nur, falls diese Schäden nicht durch eine andere Versicherung gedeckt sind.

8. Regressrecht und Subrogation

  1. Für alle Aufwendungen (Leistungen inkl. Kosten und Zinsen), welche Helvetia aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung erbringt, steht ihr der Rückgriff auf den Mieter bzw. Versicherungsnehmer offen. Helvetia tritt sofort und vollständig in die Rechte des Bürgschaftsempfängers ein und kann vom Mieter bzw. Versicherungsnehmer mittels einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung aller Beträge, die von ihr in Anwendung des Vertrages an den Bürgschaftsempfänger bezahlt wurden, verlangen.
  2. Hat Helvetia Leistungen erbracht, verzichtet der Mieter bzw. Versicherungsnehmer gegenüber Helvetia ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche.
  3. Falls im Mietkautionsantrag eine Rückbürgschaft für den Mieters vereinbart bzw. ein Rückbürge ernannt wurde, haften der Mieter und dieser Rückbürge gemeinsam gegenüber Helvetia für jeden Regressanspruch. Als Solidarschuldner kann Helvetia die Rückerstattung sämtlicher Leistungen, welche von Helvetia im Rahmen der Bürgschaftsverpflichtungen erbracht wurden, sowie von sämtlichen Verwaltungskosten von dem Rückbürgen einfordern.

9. Konkurs des Versicherungsnehmers

Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet

10. Prämien

  1. Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Online-Antrag und der Versicherungsbestätigung zu entnehmen. Die eidgenössische Stempelsteuer ist in der Versicherungsprämie enthalten.
  2. Während der Vertragsdauer ist der Mieter verpflichtet, die Prämie fristgerecht zu bezahlen. Bezahlt der Mieter die Prämie nicht fristgerecht, erhält er eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Expert Caution behält sich das Recht vor, die Prämie anschliessend rechtlich einzufordern. In Abweichung zu Artikel 20 VVG wird die Leistungspflicht von Helvetia nicht suspendiert.
  3. Gebühren bei Zahlungsverzug: Im Falle eines Zahlungsverzugs und nach mindestens 2 schriftlichen Mahnungen, wird der Fall an ein externes Inkassobüro übergeben, das Bearbeitungsgebühren gemäß <a href=“https://www.fairpay.ch“>www.fairpay.ch</a> erhebt.
  4. Die Pauschalprämie des ersten Versicherungsjahres, gemäss Art. 4 dieser AVB wird in jedem Fall vom Versicherungsunternehmen einbehalten.

11. Haftungsausschluss

Die Haftung von Helvetia und von Expert Caution und ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des vorliegenden Vertrages ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der rechtswidrigen Absicht im Sinne von Art. 100 Absatz 1 OR. Die Haftung von Helvetia und von Expert Caution und ihren Angestellten ist ausdrücklich ausgeschlossen für alle Schäden, die sich aus Informationen ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bzw. Versicherungsnehmer bekannt gibt.

12. Wann können Helvetia und Expert Caution den Vertrag ändern?

  1. Helvetia und Expert Caution sind zur Anpassung der Prämien und/oder Vertragsbedingungen berechtigt. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer (Mieter) spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungszeitraumes (31.12. des Kalenderjahres) über die neuen Vertragsbestimmungen und/oder die neue Prämie zu informieren. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis zum Fälligkeitsdatum der Prämie zu kündigen, die Kündigung tritt am Ende des Versicherungszeitraums in Kraft.
  2. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Mieter die Originalurkunde der Mietzinskaution, die beim Abschluss des Mietvertrages von den Parteien unterzeichnet wurde, bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie an Expert Caution übergeben hat.
  3. Verzichtet der Mieter auf eine rechtzeitige Kündigung des Vertrages, gilt der angepasste Vertrag als akzeptiert.

13. Schlussbestimmungen

  1. Alle Anzeigen und Mitteilungen des Mieters bzw. Versicherungsnehmers sind an Expert Caution, Pré-Fleuri 12, 1950 Sitten VS, Vertreterin von Helvetia, oder per E-Mail an <a href=“mailto:info@webcaution.ch“>info@webcaution.ch</a> zu richten.
  2. Die Solidarbürgschaft unterliegt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist St. Gallen oder am Ort des Mietobjektes.
  3. Helvetia und Expert Caution haben das Recht, bei Behörden und Informationsdiensten Informationen in Bezug auf das Zahlungsverhalten über den Versicherungsnehmer einzuholen.
  4. Soweit für die Antragsprüfung und Vertragsabwicklung erforderlich, entbindet der Mieter bzw. Versicherungsnehmer ausdrücklich die angefragten Vorversicherer, die Betreibungs- und Konkursämter sowie weitere Behörden von ihrem Amts- oder Berufsgeheimnis oder ihrer Geheimhaltungspflicht. Der Mieter bzw. Versicherungsnehmer ermächtigt sie, Expert Caution Auskunft zu erteilen.
  5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVG sowie die Bestimmungen des OR.